Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ebenso gesetzlich verboten wie demütigende Worte, Gesten und Taten.

Sexuelle Belästigung kann ganz unterschiedliche Formen annehmen:

  • Anzügliche Bemerkungen und sexistische «Witze»
  • Unerwünschte Körperkontakte und Berührungen
  • Annäherungsversuche und Druckausübung, um ein Entgegenkommen sexueller Art zu erlangen – oft verbunden mit dem Versprechen von Vorteilen und dem Androhen von Nachteilen

Durch eine einfache Regel lässt sich herausfinden, ob es sich um einen einfachen Flirt beziehungsweise den Beginn einer Beziehung oder eines Verhältnisses oder aber um sexuelle Belästigung handelt: Was diese beiden Situationen unterscheidet, ist nicht die Absicht der handelnden Person, sondern die Auffassung der betroffenen Person: Ob dieses Verhalten für sie erwünscht ist oder nicht.

Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin, Massnahmen zu ergreifen, um die Angestellten physisch und psychisch vor sexueller Belästigung zu schützen.

Reagieren Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin auf jegliche Art von sexueller Belästigung sofort und bestimmt.

Kontakte im Wallis
Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse – DAA
Für Staatsangestellte: Büro für Mitarbeiterunterstützung und Konfliktmanagement

Auszug aus https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/arbeit/sexuelle-belaestigung-am-arbeitsplatz.html

Veröffentlicht am 21. Juni 2023

Cookie-Einwilligungserklärung
Indem Sie die Website weiterhin nutzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu, um die Nutzererfahrung zu verbessern und Besucherstatistiken zur Verfügung zu stellen.
Rechtliche Hinweise