Schutzmassnahmen
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ergreift die nötigen Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn dessen Entwicklung gefährdet ist. Sie kann vor allem die Eltern an ihre Pflichten erinnern, sie beraten und ihnen Anweisungen geben. Die KESB kann auch einen Sozialarbeiter oder eine Sozialarbeiterin bestimmen, dem oder der Einblick zu gewähren und Auskunft zu geben ist.
Erziehungsbeistandschaft
Die Ernennung eines Beistands oder einer Beiständin ist ein Eingriff in die elterliche Sorge. Die Eltern müssen mit dieser Person zusammenarbeiten und ihre Anweisungen befolgen, behalten jedoch die elterliche Sorge.
Entzug der Obhut
Mit dem Entzug der Obhut verlieren die Eltern das Recht auf die Wahl des Aufenthaltsortes ihres Kindes. Die elterliche Sorge, das Recht auf persönlichen Verkehr und die Unterhaltspflicht bleiben jedoch bestehen. Das Kind wird in einer Pflegefamilie oder in einer Institution untergebracht.
Entzug der elterlichen Sorge
Der Entzug der elterlichen Sorge ist die schwerwiegendste Massnahme, die gegen Eltern ergriffen werden kann. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind und deren Recht auf persönlichen Verkehr bleiben jedoch bestehen. In den meisten Fällen reichen die Gründe für den Entzug der elterlichen Sorge jedoch aus, um das Recht auf persönlichen Verkehr einzuschränken, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen oder gar zu verbieten.
Ihre Kontakte im Wallis: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kantonale Dienststelle für die Jugend |
Auszug aus https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/arbeit/lohngleichheit.html
Veröffentlicht am 6. Mai 2021