Zur elterlichen Sorge gehören Entscheidungen in Bezug auf die Erziehung und Vertretung des Kindes, die Verwaltung des Kindesvermögens, die Pflege des Kindes und das Recht, seinen Aufenthaltsort zu bestimmen. Mit der elterlichen Sorge werden die Eltern dazu verpflichtet, gemeinsam für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu sorgen.
Die elterliche Sorge wird bis zur Volljährigkeit des Kindes ausgeübt, ist aber nicht uneingeschränkt. Die Eltern müssen dem Kind nämlich auch ermöglichen, sein Leben je nach Alter und Reife nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten. Bei der beruflichen Orientierung beispielsweise müssen die Eltern die Wünsche ihres Kindes berücksichtigen.
Miteinander verheiratete Eltern haben automatisch die gemeinsame elterliche Sorge. Nicht miteinander verheiratete Eltern müssen auf dem Zivilstandsamt gleichzeitig mit der Kindesanerkennung eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge einreichen. Wird diese Erklärung nach der Anerkennung eingereicht, ist sie an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz des Kindes zu richten.
Bei einer Scheidung bleibt grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge bestehen.
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Zivilstandsämter Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) |
Veröffentlicht am 10. Mai 2021