Im Allgemeinen kümmert sich die Verwaltung des Spitals, in dem das Kind geboren wird, um diese Anmeldung. Wird das Kind nicht im Spital geboren, muss die Mutter oder der gesetzliche Vater es anmelden. Die Eltern können auch eine Drittperson dazu ermächtigen. In diesem Fall muss dem Zivilstandsamt der Name der bevollmächtigten Person in einer schriftlichen Ermächtigung mitgeteilt werden.
Dem Zivilstandsamt, das für die Registrierung zuständig ist, müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
- Familienausweis / Familienbüchlein
- Wohnsitzbestätigung
- Identitätskarte
- Geburtsurkunde
Nicht miteinander verheiratete Eltern, welche die gemeinsame elterliche Sorge wollen, müssen beim Zivilstandsamt zusammen mit der Kindesanerkennung eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge einreichen. Dieses Vorgehen reicht aus, um die gemeinsame elterliche Sorge zu erlangen. Wird diese Erklärung nach der Anerkennung eingereicht, ist sie an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz des Kindes zu richten. Diese Erklärung muss gemeinsam gemacht werden. Sie muss bestätigen, dass die Eltern bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Bis zur Einreichung dieser gemeinsamen Erklärung steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.
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Zivilstandsämter Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) |
Veröffentlicht am 10. Mai 2021