Die Ausbildungszulage wird ab dem 16. Lebensjahr bis zum Abschluss der Ausbildung, jedoch maximal bis zum 25. Lebensjahr, monatlich ausgerichtet. Im Wallis beträgt sie 425 Franken pro Monat.
Ausserdem richtet der Kanton Wallis bei Geburt oder Adoption eines Kindes eine einmalige Zulage von 2’000 Franken aus.
Informationen zu eventuellen Aktualisierungen dieser Beiträge finden Sie auf der Website der Ausgleichskasse des Kantons Wallis. – Tel. 027 324 91 11
Wer ist anspruchsberechtigt?
- Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende, die in der Schweiz wohnen und ein Einkommen von mindestens 592 Franken pro Monat erzielen, haben Anspruch auf Familienzulagen.
- Nichterwerbstätige haben grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr jährliches steuerbares Einkommen 42’660 Franken nicht übersteigt.
- Für die Beschäftigten in der Landwirtschaft gilt mit dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft eine Sonderregelung.
Wie kann ich meinen Anspruch geltend machen?
Familienzulagen werden nicht automatisch gewährt, sie müssen beantragt werden. Sie können bis fünf Jahre rückwirkend nachgefordert werden.
Arbeitnehmende müssen bei ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Familienzulagen stellen. Diese/r leitet den Antrag an ihre/seine Familienausgleichskasse zur Prüfung weiter. Wird das Gesuch durch die Familienausgleichskasse gutgeheissen, so zahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Zulagen monatlich zusammen mit dem Lohn aus.
Selbständigerwerbende wenden sich an ihre Familienausgleichskasse, um ein Gesuch um Familienzulagen zu stellen. Nichterwerbstätige stellen ihren Antrag bei der kantonalen Familienausgleichskasse, die von der kantonalen AHV-Ausgleichskasse geführt wird.
Familienzulagenregister
Seit 2011 gibt es ein Familienzulagenregister. Für die Abfrage, ob und von welcher Stelle für ein Kind eine Familienzulage ausgerichtet wird, müssen die Versichertennummer der AHV und das Geburtsdatum des Kindes angegeben werden.
Aktualisiert am 10. Mai 2021