Aufhebung des Zusammenlebens
Sie glauben, dass Ihre Ehe oder Beziehung keine Zukunft mehr hat? Dann können Sie aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen und das Zusammenleben mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner beenden.
Sie sind verheiratet? Vorerst müssen Sie nicht vor ein Gericht treten. Schliessen Sie aber eine Vereinbarung über die Einzelheiten und Folgen der Trennung ab. Damit können Sie die Situation klar regeln.
Sie sind nicht verheiratet und haben gemeinsame Kinder? Dann müssen Sie die Einzelheiten Ihrer Trennung regeln. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Ortes, an dem das Kind lebt, muss die Vereinbarung über Ihre Kinder genehmigen. Eine solche Vereinbarung können Sie selbst oder mit der Unterstützung einer Anwältin oder eines Anwalts aufsetzen. Darin sind vor allem folgende Punkte zu regeln:
- Datum Ihrer Trennung?
- Wer bleibt nach der Trennung in der gemeinsamen Wohnung und wer zieht aus?
- Wie wird der Hausrat aufgeteilt?
- Bei wem leben die Kinder?
- Wie oft werden die Kinder den anderen Elternteil sehen?
- Welche Summe benötigen die Kinder für ihren Unterhalt? Benötigt die Ex-Partnerin oder der Ex-Partner Unterhaltsbeiträge?
- Wer bezahlt die noch ausstehenden Steuern?
- Welche Güter gehören wem?
Sie können sich nicht einigen? Dann können Sie, wenn Sie verheiratet sind, auf die folgenden Eheschutzmassnahmen zurückgreifen.
Eheschutzverfahren
Im Eheschutzverfahren entscheidet das Gericht, wie Sie nach Ihrer Trennung bis zur Scheidung oder bis zum erneuten Zusammenleben leben werden. Bei diesem Verfahren können Sie beispielsweise Ihre Trennungsvereinbarung überprüfen lassen oder eine solche mithilfe des Gerichts erstellen lassen. Das Gericht kann insbesondere:
- Die Wohnung provisorisch einer Person zuteilen;
- Die Möbel provisorisch unter Ihnen beiden aufteilen;
- Die Obhut und das Besuchsrecht der Kinder regeln;
- Die Unterhaltsbeiträge festlegen;
- Die Gütertrennung anordnen.
Das Gericht wird nur eingreifen, wenn Sie oder Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner das verlangt. Der Antrag muss direkt beim Gericht Ihres Wohnortes oder des Wohnortes Ihrer Partnerin beziehungsweise Ihres Partners gestellt werden.
Ehetrennung
Wenn Sie verheiratet sind, können Sie sich gerichtlich trennen lassen. Im Gegensatz zur Scheidung wird das «Eheband» nicht aufgelöst, nur die «Pflicht zum Zusammenleben» der Eheleute wird aufgehoben. Der Zivilstand «verheiratet» bleibt bestehen.
Die gerichtliche Trennung wird vom Gericht ausgesprochen. Nach der gerichtlichen Ehetrennung unterstehen Sie der Gütertrennung. Erb- und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche der Eheleute bleiben erhalten. Wenn Sie pensioniert sind, können Sie bei der Ausgleichskasse die Aufhebung der Kürzung Ihrer AHV-Renten verlangen, die Sie als Ehepaar bezogen hatten.
Auszug aus der Broschüre Berufliche Vorsorge bei Scheidung. Leitfaden für verheiratete und eingetragene Paare des Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann