Mutterschutz
Sie sind nicht verpflichtet, Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin über eine Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Wenn Sie ihn oder sie aber über die Schwangerschaft informieren, wird er oder sie die nötigen Massnahmen ergreifen können, damit Sie und Ihr Baby während der Arbeit bestmöglich geschützt sind.
Nach der Geburt Ihres Kindes, während des Mutterschaftsurlaubs und während Sie stillen, kommen Sie in den Genuss besonderer Rechte. Unter diesen Links finden Sie weitere Informationen:
- Welche Rechte am Arbeitsplatz haben Sie während der Schwangerschaft?
- Welche Rechte am Arbeitsplatz haben Sie nach der Geburt?
- Informationen zur Kündigung während der Schwangerschaft und bei Mutterschaft
Mutterschaftsurlaub – Vaterschaftsurlaub
Nach der Niederkunft haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen 14-wöchigen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Während dieser Zeit haben Sie Anspruch auf 80 Prozent Ihres Lohns. Der andere Elternteil hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwei Wochen. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des Lohns. Dieser Urlaub kann in den sechs Monaten nach der Geburt des Kindes am Stück oder als einzelne Tage bezogen werden.
Wenn Sie ein Kind adoptieren, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen bezahlten Adoptionsurlaub von zwei Wochen. Für Personen, die das Kind ihres Partners oder ihrer Partnerin adoptieren, ist jedoch kein bezahlter Adoptionsurlaub vorgesehen.
Bei einem Vorstellungsgespräch dürfen Arbeitgebende nur Fragen im direkten Zusammenhang mit der Arbeitsleistung und den zukünftigen Beschäftigungsverhältnissen stellen. Alle Fragen zum Privatleben, also auch solche zu einer eventuell geplanten Schwangerschaft, sind verboten, ausser sie hätten einen direkten Einfluss auf die Ausübung der Berufstätigkeit. |
Antworten auf Ihre Fragen finden Sie bei: Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse – DAA (gratis) Gewerkschaften |
Veröffentlicht am 3. März 2025