Schwanger-, Mutter-, Vaterschaft und Erwerbstätigkeit

Sie sind schwanger oder haben unlängst ein Kind geboren? Dann haben Sie Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Auf der Arbeit kommen Sie zudem in den Genuss besonderer Schutzmassnahmen. Gesetzlich ist eine Entlassung während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft verboten. Der Vater oder der andere Elternteil seinerseits hat auch Anspruch auf Urlaub, um die erste Zeit mit dem Neugeborenen verbringen zu können.

Mutterschutz

Sie sind nicht verpflichtet, Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin über eine Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Wenn Sie ihn oder sie aber über die Schwangerschaft informieren, wird er oder sie die nötigen Massnahmen ergreifen können, damit Sie und Ihr Baby während der Arbeit bestmöglich geschützt sind.

Nach der Geburt Ihres Kindes, während des Mutterschaftsurlaubs und während Sie stillen, kommen Sie in den Genuss besonderer Rechte. Unter diesen Links finden Sie weitere Informationen:

Mutterschaftsurlaub – Vaterschaftsurlaub

Nach der Niederkunft haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen 14-wöchigen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Während dieser Zeit haben Sie Anspruch auf 80 Prozent Ihres Lohns. Der andere Elternteil hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwei Wochen. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des Lohns. Dieser Urlaub kann in den sechs Monaten nach der Geburt des Kindes am Stück oder als einzelne Tage bezogen werden.

Wenn Sie ein Kind adoptieren, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen bezahlten Adoptionsurlaub von zwei Wochen. Für Personen, die das Kind ihres Partners oder ihrer Partnerin adoptieren, ist jedoch kein bezahlter Adoptionsurlaub vorgesehen.

Bei einem Vorstellungsgespräch dürfen Arbeitgebende nur Fragen im direkten Zusammenhang mit der Arbeitsleistung und den zukünftigen Beschäftigungsverhältnissen stellen. Alle Fragen zum Privatleben, also auch solche zu einer eventuell geplanten Schwangerschaft, sind verboten, ausser sie hätten einen direkten Einfluss auf die Ausübung der Berufstätigkeit.
Antworten auf Ihre Fragen finden Sie bei: Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse – DAA  (gratis) Gewerkschaften

Veröffentlicht am 3. März 2025

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