Betreuungsurlaub: Was besagt das Gesetz?
Seit dem 1. Januar 2021 ist im Obligationenrecht (OR) bei Artikel 329h ein Urlaub für die Betreuung von Angehörigen vorgesehen. Das bedeutet, dass Sie mit einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag Anspruch auf bezahlten Urlaub haben, um sich um eine angehörige Person mit gesundheitlicher Beeinträchtigung zu kümmern. Dieser Urlaub darf höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr betragen. Eine Ausnahme bildet die Betreuung von Kindern (Art. 36 Arbeitsgesetz, ArG).
Als Familienmitglieder gelten folgende Personen:
- die Kinder, auch wenn sie nicht mit dem fraglichen Elternteil wohnen
- die Ehegattin oder der Ehegatte; die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der mit der arbeitnehmenden Person seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen einen gemeinsamen Haushalt führt
- die Eltern; die Schwiegereltern
- die Grosseltern
- die Geschwister
Die gesundheitliche Beeinträchtigung umfasst:
- Krankheit
- Unfall
- Ursachen im Zusammenhang mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung
Es muss ein konkreter Betreuungsbedarf vorliegen. Dieser kann mithilfe eines ärztlichen Attests bestätigt werden.
Welchen Lohn werden Sie beziehen?
Sie haben Anspruch auf einen zu 100% vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin bezahlten Urlaub. Dieser Anspruch kann nicht durch einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder durch einen Arbeitsvertrag eingeschränkt werden. Das ist seit dem 1. Juli 2021 klar gesetzlich geregelt (Art. 329h OR). Detaillierte Informationen sind auf der Website des Bundes zu finden: Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung (admin.ch)
Sie arbeiten Teilzeit? Dann wird Ihr Anspruch auf Betreuungsurlaub im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad angepasst. Wenn Sie also zu 50% arbeiten, haben Sie Anspruch auf 1,5 Betreuungstage pro Fall und 5 Tage pro Kalenderjahr oder auf 3 Tage pro Fall und 10 Tage pro Kalenderjahr im Verhältnis zu Ihrer täglichen Arbeitszeit.
Sind Sie für eine öffentliche Verwaltung tätig? Dann haben auch Sie das Recht, von der Arbeit fernzubleiben, um sich um eine kranke Person aus Ihrem familiären Umfeld zu kümmern. Die Arbeitgebenden aus dem öffentlichen Sektor legen die Einzelheiten dieses Urlaubs in einem spezifischen Reglement fest. Diesbezügliche Informationen erhalten Sie bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin.
Ihr Kind ist krank und Sie müssen unbedingt zur Arbeit?
Das Rote Kreuz Wallis bietet verschiedene Dienstleistungen für Notfallsituationen oder Unvorhergesehenes bei Kindern zwischen 0 und 12 Jahren an:
- Kinderbetreuung zu Hause für kranke oder verletzte Kinder: Für Eltern, die nicht wissen, wem sie ihr krankes Kind anvertrauen können, während sie auf der Arbeit sind.
- Kinderbetreuung zu Hause für Familien in Notsituationen: Für Eltern, die sich vorübergehend in einer Notsituation befinden (z.B. Krankheit) und die nicht wissen, wem sie ihr Kind anvertrauen können.
In beiden Fällen kümmert sich eine Fachperson des Roten Kreuzes bei den betroffenen Eltern zuhause um das Kind.
Ihr Kind leidet an einer schweren Krankheit oder an einer Langzeiterkrankung? Es hatte einen Unfall, infolgedessen es länger betreut werden muss?
Dann haben Sie als Eltern Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen, um sich um das Kind zu kümmern. Dieser Urlaub kann zwischen den beiden Eltern aufgeteilt werden. Sie können diesen Urlaub über 18 Monate hinweg am Stück oder tageweise beziehen. Während dieses Urlaubs werden Ihnen 80% Ihres Lohnes ausbezahlt. Ihr Taggeld erhalten Sie von der AHV-Ausgleichskasse über die EO. Diese Regelung ist seit dem 1. Juli 2021 im Rahmen des neuen Bundesgesetzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung unter Artikel 329i OR in Kraft.
Wenn sich Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin weigert, den bezogenen Urlaub zur Betreuung Ihres kranken Kindes oder einer kranken angehörigen Person zu bezahlen, können Sie sich an folgende Stellen wenden: – Ihre Gewerkschaft – Ihren Berufsverband – Ihren Rechtsschutz die Rechtsberatung der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz unter der Nummer 027 606 74 00 |
Veröffentlicht am 4. April 2025