Sie sind NICHT mit der Mutter Ihres Kindes verheiratet? Zur Anerkennung eines Kindes müssen Sie der biologische Vater sein und beim Zivilstandsamt eine offizielle Anerkennungserklärung einreichen.
Als Vater haben Sie zwei Möglichkeiten, ein Kind anzuerkennen:
- VOR der Geburt: In diesem Fall können Sie zusammen mit der Mutter gleich auch die gemeinsame Erklärung über die elterliche Sorge vorlegen. Beide Anträge können beim Zivilstandsamt gleichzeitig gestellt werden.
- NACH der Geburt: Wenn Sie die gemeinsame elterliche Sorge mit der Mutter übernehmen wollen, müssen Sie sie bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beantragen.
Im Interesse des Kindes ist es besser, es VOR seiner Geburt anzuerkennen.
Hier finden Sie weitere Informationen:
Für Sie als Vater ist die Anerkennung mit Rechten und Pflichten gegenüber dem Kind verbunden. Beispielsweise:
- Sie können mit der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge beantragen.
- Sie haben eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind.
- Sie können zusammen mit der Mutter einen Familiennamen für das Kind auswählen, sei es der Ihre oder der Name der Mutter. Alle Ihre gemeinsamen Kinder werden danach denselben Familiennamen tragen.
- Ihr Kind wird zu Ihrem Erben oder Ihrer Erbin.
Sie sind mit der Mutter verheiratet? Dann müssen Sie nichts Weiteres unternehmen.
Bei verheirateten Frauen, die in einer in der Schweiz anerkannten Klinik medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch genommen haben, gilt die Frau, die nicht mit dem Kind schwanger war, ebenfalls als offizielle Mutter des Kindes. Sie muss keine weiteren Schritte zur Anerkennung des Kindes unternehmen.
Veröffentlicht am 6. Juni 2025