Wenn das Kind bei seiner Volljährigkeit noch keine geeignete Ausbildung abgeschlossen hat, müssen die Eltern – wenn es die Umstände erlauben – bis zum Abschluss einer Ausbildung für seinen Unterhalt aufkommen, sofern das Kind die Ausbildung innert einer angemessenen Frist absolviert.
Jeder Elternteil beteiligt sich nach eigenen Möglichkeiten am gebührenden Unterhalt seiner Kinder, das heisst an den direkten (Unterhalt) und indirekten (Betreuung und Erziehung) Kosten. Der Unterhalt umfasst alle für eine gute Entwicklung des Kindes notwendigen Kosten: Unterhalt, Wohnung, Kleidung, allgemeine Pflege, Gesundheit, Erziehung, Berufsausbildung, Taschengeld usw.
Die Unterhaltspflicht entsteht mit dem Kindesverhältnis. Sie steht also nicht mit der elterlichen Sorge, der Obhut, dem Besuchsrecht und – während der Minderjährigkeit des Kindes – dem persönlichen Verkehr zwischen den Betroffenen im Zusammenhang. Ist ein Elternteil verstorben oder hat der Vater das Kind nicht anerkannt, fällt die Unterhaltspflicht vollständig dem anderen Elternteil zu.
Wenn die Eltern nicht verheiratet beziehungsweise getrennt oder geschieden sind, wird der Unterhaltsbeitrag des nicht sorgeberechtigten Elternteils im Allgemeinen in einer Vereinbarung festgelegt. Wenn sich die Eltern einigen können, muss die Vereinbarung lediglich von der KESB genehmigt werden. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens (Eheschutzmassnahmen oder Scheidung) wird sie von der Richterin / vom Richter genehmigt. Eine Vorlage kann hilfreich sein, um einen Entwurf zu erstellen, es wird aber dringend empfohlen, eine Anwältin / einen Anwalt beizuziehen, um das Dokument fertigzustellen. Nicht verheiratete Eltern, die sich nicht auf eine Vereinbarung einigen können, müssen sich an das zuständige Bezirksgericht wenden.
Die Vertragsparteien können vorsehen, dass der Beitrag bei bestimmten Veränderungen erhöht oder gesenkt wird. Die Unterhaltsvereinbarung kann auch nachträglich geändert werden, ausser eine solche Änderung wurde mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen.
In Patchworkfamilien hat der Stiefelternteil keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind des Partners oder der Partnerin. Die Eheleute sind jedoch verpflichtet, sich gegenseitig bei der Unterhaltspflicht der vor ihrer Ehe geborenen Kinder zu unterstützen.
Aktualisiert am 6. Mai 2021