Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie stellt für alle berufstätigen Eltern eine Herausforderung dar. Bei der Geburt eines Kindes wünschen sich viele Eltern eine Reduktion ihrer Arbeitszeit.
Mütter, die ihr Arbeitspensum reduzieren möchten, können diese Entscheidung erst nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub bekannt geben. Der Vertrag kann zu diesem Zeitpunkt geändert werden. Es kann jedoch sinnvoll sein, mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin vor der Geburt darüber zu sprechen. Das ist eine Frage des Vertrauens.
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, nach der Geburt eines Kindes einer Reduzierung des Arbeitspensums zuzustimmen. Ist dies beim Betrieb aber möglich, könnte eine solche Ablehnung im Rahmen des Gleichstellungsgesetzes als Diskriminierung der Frauen gelten.
Wer seine Berufstätigkeit ganz aufgeben will, sollte seine Kündigung – zur Wahrung seiner Rechte – auf ein Datum einreichen, das mit dem Ende des Besoldungsanspruchs zusammenfällt. Wird die Kündigung nämlich auf das Datum der Geburt eingereicht, erlischt der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und Lohnfortzahlung.
Immer mehr Väter wünschen bei der Geburt eines Kindes, ihre Arbeitszeit zu reduzieren oder anzupassen. Das ist eine Verhandlung, die mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin geführt werden muss. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung zur Akzeptanz für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin.
Veröffentlicht am 15. Juni 2023